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§ 3 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen - Eichkreise

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen · Eichkreise

1. Das Kantonsgebiet wird in die erforderliche Anzahl Eichkreise eingeteilt. Deren genaue Eingrenzung bestimmt das Amt.

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