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§ 2 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen - Zuständigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen · Zuständigkeiten

1. Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen obliegt dem Eichamt unter Aufsicht des Departementes für Justiz und Sicherheit.

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