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§ 17 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen - Aufhebung bisherigen Rechtes

Schlussbestimmungen
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§ 17 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen · Aufhebung bisherigen Rechtes

1. Die Vollziehungsverordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht vom 20. Februar 1961 wird aufgehoben.

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