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§ 16 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen - Aufwandentschädigung für Kontrollen

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§ 16 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen · Aufwandentschädigung für Kontrollen

1. Kann eine Eichung, Kontrolle oder Nachschau nicht erfolgreich durchgeführt werden, wird der Aufwand nach den Ansätzen der Eichgebührenverordnung verrechnet.

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