941.21
CH-TG
§ 16 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen - Aufwandentschädigung für Kontrollen
Auslagenersatz
§ 16 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen · Aufwandentschädigung für Kontrollen
1. Kann eine Eichung, Kontrolle oder Nachschau nicht erfolgreich durchgeführt werden, wird der Aufwand nach den Ansätzen der Eichgebührenverordnung verrechnet.