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§ 15 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen - Zertifikate

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§ 15 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen · Zertifikate

1. Die Aufwandentschädigung für das Erstellen von Eich- und Prüfzertifikaten beträgt

1. Einzel-Eichzertifikat: Fr. 10

2. Mehrfach-Eichzertifikat: Fr. 45

3. Einzel-Prüfzertifikat: Fr. 15

2. Ab neun Zertifikaten wird ein Rabatt von zehn Prozent gewährt.

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