941.21
CH-TG
§ 15 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen - Zertifikate
Auslagenersatz
§ 15 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen · Zertifikate
1. Die Aufwandentschädigung für das Erstellen von Eich- und Prüfzertifikaten beträgt
1. Einzel-Eichzertifikat: Fr. 10
2. Mehrfach-Eichzertifikat: Fr. 45
3. Einzel-Prüfzertifikat: Fr. 15
2. Ab neun Zertifikaten wird ein Rabatt von zehn Prozent gewährt.