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§ 14 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen - Hilfspersonal

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§ 14 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen · Hilfspersonal

1. Das Amt kann für temporäre Einsätze Hilfspersonal beauftragen. Der Stundenansatz für die Eichgehilfinnen und -gehilfen beträgt Fr. 55.

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