941.21
CH-TG
§ 14 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen - Hilfspersonal
Auslagenersatz
§ 14 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen · Hilfspersonal
1. Das Amt kann für temporäre Einsätze Hilfspersonal beauftragen. Der Stundenansatz für die Eichgehilfinnen und -gehilfen beträgt Fr. 55.