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§ 13 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen - Fahrspesen

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§ 13 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen · Fahrspesen

1. Die Aufwandentschädigung für Fahrspesen innerhalb des Kantons beträgt pauschal

1. Personenwagen Fr. 40

2. Lieferwagen Fr. 50

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