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§ 12 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen - Abgasmessgeräte

Auslagenersatz
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§ 12 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen · Abgasmessgeräte

1. Die Aufwandentschädigung für die Eichung von Abgasmessgeräten beträgt

1. Auslagenpauschale für ein Abgasmessgerät: Fr. 35

2. Auslagenpauschale für jedes weitere Abgasmessgerät: Fr. 20

3. Referenz- und Kalibriergas: Fr. 50

4. Auslagenpauschale für Graufiltermessgerät: Fr. 50

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