941.21
CH-TG
§ 12 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen - Abgasmessgeräte
Auslagenersatz
§ 12 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen · Abgasmessgeräte
1. Die Aufwandentschädigung für die Eichung von Abgasmessgeräten beträgt
1. Auslagenpauschale für ein Abgasmessgerät: Fr. 35
2. Auslagenpauschale für jedes weitere Abgasmessgerät: Fr. 20
3. Referenz- und Kalibriergas: Fr. 50
4. Auslagenpauschale für Graufiltermessgerät: Fr. 50