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§ 11 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen - Durchlaufzähler, Milchmessanlagen

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§ 11 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen · Durchlaufzähler, Milchmessanlagen

1. Die Entschädigung für die Eichung von Durchlaufzählern und Milchmessanlagen erfolgt nach Aufwand.

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