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§ 10 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen - Tanksäulen

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§ 10 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen · Tanksäulen

1. Die Aufwandentschädigung für die Eichung von Tanksäulen beträgt

1. Transport der Messmittel: Fr. 24

2. Messmittel pro Zapfhahn: Fr. 5

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