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14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen obliegt dem Eichamt unter Aufsicht des Departementes für Justiz und Sicherheit.

Allgemeine Bestimmungen

1. Das Kantonsgebiet wird in die erforderliche Anzahl Eichkreise eingeteilt. Deren genaue Eingrenzung bestimmt das Amt.

Auslagenersatz

1. Zusätzlich zu den Gebühren nach der Verordnung des Bundesrates über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung) entschädigen die Besitzerinnen und Besitzer der zu prüfenden Messmittel das Amt für die Reisekosten, die Reisezeit und den Transport der Prüfmittel.

Auslagenersatz

1. Die Aufwandentschädigung für die Eichung von Waagen beträgt

1. Wägebereich: bis 20 kg: Fr. 14

2. Wägebereich: über 20 kg bis 50 kg: Fr. 22

3. Wägebereich: über 50 kg bis 100 kg: Fr. 29

4. Wägebereich: über 100 kg bis 200 kg: Fr. 40

5. Wägebereich: über 200 kg bis 500 kg: Fr. 46

6. Wägebereich: über 500 kg bis 1 000 kg: Fr. 59

7. Wägebereich: über 1 000 kg bis 1 500 kg: Fr. 72

8. Wägebereich: über 1 500 kg bis 2 000 kg: Fr. 90

9. Wägebereich: über 2 000 kg: Zeitaufwand, mindestens Fr. 90

10. Zuschlag für Hebebühne

10.1. Wägebereich: über 500 kg bis 1 000 kg: Fr. 14

10.2. Wägebereich: über 1 000 kg bis 2 000 kg: Fr. 28

10.3. Wägebereich: über 2 000 kg: Fr. 42

11. Grosswaagen

11.1. mit Eichlastenzug inklusive Eichgehilfen und Nebenkosten: Fr. 12 pro Minute

2. Für die Berechnung ist jeweils die Waage mit dem grössten Wägebereich massgebend.

Auslagenersatz

1. Die Aufwandentschädigung für die Eichung von Tanksäulen beträgt

1. Transport der Messmittel: Fr. 24

2. Messmittel pro Zapfhahn: Fr. 5

Auslagenersatz

1. Die Entschädigung für die Eichung von Durchlaufzählern und Milchmessanlagen erfolgt nach Aufwand.

Auslagenersatz

1. Die Aufwandentschädigung für die Eichung von Abgasmessgeräten beträgt

1. Auslagenpauschale für ein Abgasmessgerät: Fr. 35

2. Auslagenpauschale für jedes weitere Abgasmessgerät: Fr. 20

3. Referenz- und Kalibriergas: Fr. 50

4. Auslagenpauschale für Graufiltermessgerät: Fr. 50

Auslagenersatz

1. Die Aufwandentschädigung für Fahrspesen innerhalb des Kantons beträgt pauschal

1. Personenwagen Fr. 40

2. Lieferwagen Fr. 50

Auslagenersatz

1. Das Amt kann für temporäre Einsätze Hilfspersonal beauftragen. Der Stundenansatz für die Eichgehilfinnen und -gehilfen beträgt Fr. 55.

Auslagenersatz

1. Die Aufwandentschädigung für das Erstellen von Eich- und Prüfzertifikaten beträgt

1. Einzel-Eichzertifikat: Fr. 10

2. Mehrfach-Eichzertifikat: Fr. 45

3. Einzel-Prüfzertifikat: Fr. 15

2. Ab neun Zertifikaten wird ein Rabatt von zehn Prozent gewährt.

Auslagenersatz

1. Kann eine Eichung, Kontrolle oder Nachschau nicht erfolgreich durchgeführt werden, wird der Aufwand nach den Ansätzen der Eichgebührenverordnung verrechnet.

Schlussbestimmungen

1. Die Vollziehungsverordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht vom 20. Februar 1961 wird aufgehoben.

Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

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