935.5
GSK
CH-TG
Art. 45 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Datenschutz
Gemeinsame Bestimmungen
Art. 45 GSK · Datenschutz
1. Der Datenschutz richtet sich sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes über den Datenschutz (DSG und Ausführungserlasse).
2. Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen bezeichnen in ihrem Organisationsreglement eine unabhängige Datenschutzaufsichtsstelle. Deren Aufgaben richten sich sinngemäss nach Art. 27, Art. 30 und Art. 31 DSG. Die übrigen Bestimmungen des 5. Abschnitts des DSG sind nicht anwendbar.