935.21
KSpV
CH-TG
§ 9 Kleinspielverordnung (KSpV) - Informationsunterlagen zur Prävention und Spielsuchtbekämpfung
Schutzmassnahmen
§ 9 KSpV · Informationsunterlagen zur Prävention und Spielsuchtbekämpfung
1. Das Amt für Gesundheit stellt den Veranstalterinnen und Veranstaltern elektronisch Unterlagen zur Verfügung mit Informationen
1. zum Schutz vor exzessivem Geldspiel;
2. zu lokalen Suchthilfeinstitutionen;
3. zur Sensibilisierung für das illegale Geldspiel.
2. Es kann auch auf Unterlagen von Suchthilfeinstitutionen und Fachstellen zurückgreifen.