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935.21 KSpV CH-TG

§ 9 Kleinspielverordnung (KSpV) - Informationsunterlagen zur Prävention und Spielsuchtbekämpfung

Schutzmassnahmen
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§ 9 KSpV · Informationsunterlagen zur Prävention und Spielsuchtbekämpfung

1. Das Amt für Gesundheit stellt den Veranstalterinnen und Veranstaltern elektronisch Unterlagen zur Verfügung mit Informationen

1. zum Schutz vor exzessivem Geldspiel;

2. zu lokalen Suchthilfeinstitutionen;

3. zur Sensibilisierung für das illegale Geldspiel.

2. Es kann auch auf Unterlagen von Suchthilfeinstitutionen und Fachstellen zurückgreifen.

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