935.21
KSpV
CH-TG
§ 8 Kleinspielverordnung (KSpV) - Berichterstattung und Rechnungslegung
Bewilligung und Berichterstattung
§ 8 KSpV · Berichterstattung und Rechnungslegung
1. Der Bericht gemäss § 7 KSG ist dem Departement für Justiz und Sicherheit mit dem amtlichen Formular einzureichen.
2. Veranstalterinnen und Veranstalter von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten haben mit dem Bericht folgende Unterlagen einzureichen
1. Spielabrechnung;
2. Belege betreffend Ertragsverwendung.
3. Veranstalterinnen und Veranstalter von kleinen Pokerturnieren haben mit dem Bericht eine Spielabrechnung einzureichen. Werden von einer Veranstalterin oder einem Veranstalter 24 oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr durchgeführt, muss als zusätzlicher Beleg der Prüfungsbericht der Revisionsstelle eingereicht werden.