935.21
KSpV
CH-TG
§ 7 Kleinspielverordnung (KSpV) - Kleine Pokerturniere
Bewilligung und Berichterstattung
§ 7 KSpV · Kleine Pokerturniere
1. Mit dem Gesuch sind ergänzend zu § 4 Abs. 2 zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen
1. Ausschreibungsunterlagen, aus denen Veranstaltungsangaben, wie Veranstaltungsort und -dauer, Anzahl Turniere, Anmelde- und Teilnahmebedingungen, ersichtlich sind;
2. Veranstaltungsreglement mit den Spielregeln.
2. Führt die Veranstalterin oder der Veranstalter zwölf oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr am gleichen Ort durch, ist zusätzlich ein Konzept der getroffenen Massnahmen gegen das exzessive Geldspiel und gegen illegale Spiele einzureichen.
3. Gesuche für Pokerspiele sind 60 Tage vor deren Durchführung einzureichen.