935.21
KSpV
CH-TG
§ 5 Kleinspielverordnung (KSpV) - Kleinlotterien und bewilligungspflichtige Tombolas
Bewilligung und Berichterstattung
§ 5 KSpV · Kleinlotterien und bewilligungspflichtige Tombolas
1. Mit dem Gesuch sind ergänzend zu § 4 Abs. 2 zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen
1. detailliertes Durchführungskonzept;
2. Lotterie-Reglement;
3. Gewinn- oder Trefferplan.
2. Sofern die Organisation oder Durchführung von der Veranstalterin oder dem Veranstalter zumindest teilweise an Dritte übertragen wird, muss zusätzlich ein Beleg über deren gemeinnützige Zweckverfolgung eingereicht werden.
3. Das Gesuch für Kleinlotterien ist spätestens bis 31. August des Vorjahres des gewünschten Durchführungsjahres einzureichen.