935.21
KSpV
CH-TG
§ 3 Kleinspielverordnung (KSpV) - Amt für Gesundheit
Zuständigkeiten
§ 3 KSpV · Amt für Gesundheit
1. Das Amt für Gesundheit ist zuständig für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht und die Umsetzung der Massnahmen nach Art. 85 BGS.