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935.21 KSpV CH-TG

§ 3 Kleinspielverordnung (KSpV) - Amt für Gesundheit

Zuständigkeiten
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§ 3 KSpV · Amt für Gesundheit

1. Das Amt für Gesundheit ist zuständig für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht und die Umsetzung der Massnahmen nach Art. 85 BGS.

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