935.21
KSpV
CH-TG
§ 2 Kleinspielverordnung (KSpV) - Kantonspolizei
Zuständigkeiten
§ 2 KSpV · Kantonspolizei
1. Die Kantonspolizei kann im Auftrag des Departementes für Justiz und Sicherheit vor Ort Kontrollen durchführen und Spielveranstaltungen, die gegen das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS) verstossen, auflösen.