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935.21 KSpV CH-TG

§ 2 Kleinspielverordnung (KSpV) - Kantonspolizei

Zuständigkeiten
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§ 2 KSpV · Kantonspolizei

1. Die Kantonspolizei kann im Auftrag des Departementes für Justiz und Sicherheit vor Ort Kontrollen durchführen und Spielveranstaltungen, die gegen das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS) verstossen, auflösen.

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