935.21
KSpV
CH-TG
§ 1 Kleinspielverordnung (KSpV) - Departement für Justiz und Sicherheit
Zuständigkeiten
§ 1 KSpV · Departement für Justiz und Sicherheit
1. Zuständiges Departement im Sinne des Kleinspielgesetzes (KSG) ist das Departement für Justiz und Sicherheit.
2. Es stellt der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss dem Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) seine Bewilligungsentscheide zu.
3. Es entscheidet über die Verteilung der Kleinlotterie-Kontingente gemäss Art. 4 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020).