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935.21 KSpV CH-TG

§ 1 Kleinspielverordnung (KSpV) - Departement für Justiz und Sicherheit

Zuständigkeiten
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§ 1 KSpV · Departement für Justiz und Sicherheit

1. Zuständiges Departement im Sinne des Kleinspielgesetzes (KSG) ist das Departement für Justiz und Sicherheit.

2. Es stellt der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss dem Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) seine Bewilligungsentscheide zu.

3. Es entscheidet über die Verteilung der Kleinlotterie-Kontingente gemäss Art. 4 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020).

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