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935.2 KSG CH-TG

§ 9 Kleinspielgesetz (KSG) - Schutzmassnahmen

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§ 9 KSG · Schutzmassnahmen

1. Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Kleinspielen sind verpflichtet, angemessene Massnahmen im Sinne der Art. 72 bis Art. 75 BGS zu treffen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor Spielsucht und vor dem Tätigen von Spieleinsätzen, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen (exzessives Geldspiel).

2. Der Regierungsrat bestimmt, welche Informationen den Veranstalterinnen und Veranstaltern mit der Bewilligung zur Verfügung gestellt werden. Dieses Informationsmaterial muss bei der Durchführung der Kleinspiele gut sichtbar aufgelegt werden.

3. Der Regierungsrat legt je nach Gefährdungspotential der Kleinspielkategorie gemäss § 2 das Alter fest, das zur Teilnahme berechtigt. Das Mindestalter von 16 Jahren darf nicht unterschritten werden.

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