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935.2 KSG CH-TG

§ 8 Kleinspielgesetz (KSG) - Geltungsdauer der Bewilligung, Auflagen

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§ 8 KSG · Geltungsdauer der Bewilligung, Auflagen

1. Bewilligungen für Kleinspiele können befristet und erneuert werden.

2. Sie können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

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