935.2
KSG
CH-TG
§ 8 Kleinspielgesetz (KSG) - Geltungsdauer der Bewilligung, Auflagen
§ 8 KSG · Geltungsdauer der Bewilligung, Auflagen
1. Bewilligungen für Kleinspiele können befristet und erneuert werden.
2. Sie können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.