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935.2 KSG CH-TG

§ 7 Kleinspielgesetz (KSG) - Berichterstattung und Rechnungslegung

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§ 7 KSG · Berichterstattung und Rechnungslegung

1. Veranstalterinnen oder Veranstalter von Kleinspielen gemäss § 2 erstatten dem zuständigen Departement innert dreier Monate nach Abschluss des einzelnen Spiels Bericht gemäss Art. 38 BGS und stellen die dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung.

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