935.2
KSG
CH-TG
§ 7 Kleinspielgesetz (KSG) - Berichterstattung und Rechnungslegung
§ 7 KSG · Berichterstattung und Rechnungslegung
1. Veranstalterinnen oder Veranstalter von Kleinspielen gemäss § 2 erstatten dem zuständigen Departement innert dreier Monate nach Abschluss des einzelnen Spiels Bericht gemäss Art. 38 BGS und stellen die dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung.