935.2
KSG
CH-TG
§ 3 Kleinspielgesetz (KSG) - Tombolas
§ 3 KSG · Tombolas
1. Tombolas sind Kleinlotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden, deren Gewinne ausschliesslich in Sachpreisen bestehen, bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen und bei denen die maximale Summe aller Einsätze tief ist.
2. Sie erfordern keine Bewilligung, sofern die vom Bundesrat festgesetzte maximale Summe der Einsätze nicht überschritten wird.