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935.2 KSG CH-TG

§ 11 Kleinspielgesetz (KSG) - Übergangsregelung

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§ 11 KSG · Übergangsregelung

1. Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen für Kleinspiele im Sinne dieses Gesetzes bleiben bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft.

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