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935.2 KSG CH-TG

§ 10 Kleinspielgesetz (KSG) - Übertragbarkeit, Entzug

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§ 10 KSG · Übertragbarkeit, Entzug

1. Die Bewilligungen für Kleinspiele sind nicht übertragbar.

2. Das zuständige Departement entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.

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