935.2
KSG
CH-TG
§ 10 Kleinspielgesetz (KSG) - Übertragbarkeit, Entzug
§ 10 KSG · Übertragbarkeit, Entzug
1. Die Bewilligungen für Kleinspiele sind nicht übertragbar.
2. Das zuständige Departement entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.