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935.2 KSG CH-TG

Kleinspielgesetz (KSG) - Gegenstand (KSG)

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz; BGS) im Bereich der Kleinspiele.

1. Kleinspiele sind Kleinlotterien, lokale Sportwetten und kleine Pokerturniere im Sinne von Art. 3 lit. f BGS.

1. Tombolas sind Kleinlotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden, deren Gewinne ausschliesslich in Sachpreisen bestehen, bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen und bei denen die maximale Summe aller Einsätze tief ist.

2. Sie erfordern keine Bewilligung, sofern die vom Bundesrat festgesetzte maximale Summe der Einsätze nicht überschritten wird.

1. Kleinspiele gemäss § 2 bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departementes.

1. Die allgemeinen und die für das jeweilige Kleinspiel spezifischen Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung richten sich nach Art. 33 bis Art. 36 BGS sowie den Ausführungsvorschriften des Bundes.

1. Im Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die Durchführung von Kleinspielen sind die notwendigen Angaben über die Konzeption und Durchführung in spieltechnischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht zu unterbreiten.

2. Der Regierungsrat bestimmt die einzureichenden Unterlagen und die einzuhaltenden Fristen.

3. In einem Gesuch kann eine Bewilligung für mehrere Veranstaltungen beantragt werden. Diese müssen am gleichen Ort während einer Zeitspanne von maximal sechs Monaten stattfinden.

1. Veranstalterinnen oder Veranstalter von Kleinspielen gemäss § 2 erstatten dem zuständigen Departement innert dreier Monate nach Abschluss des einzelnen Spiels Bericht gemäss Art. 38 BGS und stellen die dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung.

1. Bewilligungen für Kleinspiele können befristet und erneuert werden.

2. Sie können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

1. Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Kleinspielen sind verpflichtet, angemessene Massnahmen im Sinne der Art. 72 bis Art. 75 BGS zu treffen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor Spielsucht und vor dem Tätigen von Spieleinsätzen, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen (exzessives Geldspiel).

2. Der Regierungsrat bestimmt, welche Informationen den Veranstalterinnen und Veranstaltern mit der Bewilligung zur Verfügung gestellt werden. Dieses Informationsmaterial muss bei der Durchführung der Kleinspiele gut sichtbar aufgelegt werden.

3. Der Regierungsrat legt je nach Gefährdungspotential der Kleinspielkategorie gemäss § 2 das Alter fest, das zur Teilnahme berechtigt. Das Mindestalter von 16 Jahren darf nicht unterschritten werden.

1. Die Bewilligungen für Kleinspiele sind nicht übertragbar.

2. Das zuständige Departement entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.

1. Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen für Kleinspiele im Sinne dieses Gesetzes bleiben bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft.

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