935.1
LSG
CH-TG
§ 9 Gesetz über den Lotterie- und Sportfonds (LSG) - Widerruf
Verwendung der Mittel aus dem Lotterie- und dem Sportfonds
§ 9 LSG · Widerruf
1. Entscheide über Beiträge können ganz oder teilweise widerrufen und ausbezahlte Beiträge zurückgefordert werden, wenn
1. sie missbräuchlich oder rechtswidrig erwirkt wurden;
2. die Beitragsvoraussetzungen oder Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, Mittel zweckentfremdet eingesetzt werden oder Gewinn erwirtschaftet wird;
3. der angestrebte Zweck nicht oder nicht mehr rechtzeitig verwirklicht werden kann.
2. Der Anspruch auf Rückforderung verjährt zehn Jahre nach seiner Entstehung.