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935.1 LSG CH-TG

§ 9 Gesetz über den Lotterie- und Sportfonds (LSG) - Widerruf

Verwendung der Mittel aus dem Lotterie- und dem Sportfonds
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§ 9 LSG · Widerruf

1. Entscheide über Beiträge können ganz oder teilweise widerrufen und ausbezahlte Beiträge zurückgefordert werden, wenn

1. sie missbräuchlich oder rechtswidrig erwirkt wurden;

2. die Beitragsvoraussetzungen oder Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, Mittel zweckentfremdet eingesetzt werden oder Gewinn erwirtschaftet wird;

3. der angestrebte Zweck nicht oder nicht mehr rechtzeitig verwirklicht werden kann.

2. Der Anspruch auf Rückforderung verjährt zehn Jahre nach seiner Entstehung.

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