935.1
LSG
CH-TG
§ 8 Gesetz über den Lotterie- und Sportfonds (LSG) - Kontrolle
Verwendung der Mittel aus dem Lotterie- und dem Sportfonds
§ 8 LSG · Kontrolle
1. Der Regierungsrat sorgt für die Überprüfung der zweckmässigen und gesuchsgetreuen Verwendung der Beiträge durch die Empfängerinnen und Empfänger.
2. Die Finanzkontrolle prüft die Verwendung der Mittel in formeller, materieller und wirtschaftlicher Hinsicht. Sie überprüft das Controlling gemäss Abs. 1.