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935.1 LSG CH-TG

§ 7 Gesetz über den Lotterie- und Sportfonds (LSG) - Beiträge

Verwendung der Mittel aus dem Lotterie- und dem Sportfonds
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§ 7 LSG · Beiträge

1. Beiträge können insbesondere als finanzielle Leistung oder als Defizitgarantie mit festgelegtem Höchstbetrag ausgerichtet werden. Sie können mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.

2. Es besteht weder ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Beiträgen noch auf eine bestimmte Form der Ausrichtung.

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