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935.1 LSG CH-TG

§ 6 Gesetz über den Lotterie- und Sportfonds (LSG) - Zuständigkeit

Verwendung der Mittel aus dem Lotterie- und dem Sportfonds
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§ 6 LSG · Zuständigkeit

1. Der Regierungsrat entscheidet über einmalige Beiträge bis Fr. 3'000'000 und über neue jährlich wiederkehrende Beiträge bis Fr. 1'000'000.

2. Der Grosse Rat entscheidet über einmalige Beiträge von mehr als Fr. 3'000'000 und über neue jährlich wiederkehrende Beiträge von mehr als Fr. 1'000'000. Diese Beschlüsse unterliegen der fakultativen Volksabstimmung.

3. Bei Beiträgen von mehr als Fr. 200'000 ist die Stellungnahme der Kulturkommission oder der Sportkommission einzuholen, soweit der Beitrag ihren Sachbereich betrifft.

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