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935.1 LSG CH-TG

§ 5 Gesetz über den Lotterie- und Sportfonds (LSG) - Verfahren

Verwendung der Mittel aus dem Lotterie- und dem Sportfonds
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§ 5 LSG · Verfahren

1. Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an Form und Inhalt der Gesuche sowie deren Behandlung.

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