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935.1 LSG CH-TG

§ 4 Gesetz über den Lotterie- und Sportfonds (LSG) - Verwendungszweck

Verwendung der Mittel aus dem Lotterie- und dem Sportfonds
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§ 4 LSG · Verwendungszweck

1. Die Mittel aus dem Lotterie- und dem Sportfonds werden vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport verwendet.

2. Das unterstützte Vorhaben muss für den Kanton, die grössere Region oder gesamtschweizerisch von Bedeutung sein und in der Regel einen Bezug zum Kanton haben.

3. Im Bereich Soziales, namentlich für humanitäre Hilfsaktionen, kann von den Vorgaben gemäss Abs. 2 abgewichen werden.

4. Der Regierungsrat legt den Verwendungszweck und die weiteren Kriterien für die Gewährung von Beiträgen näher fest.

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