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935.1 LSG CH-TG

§ 3 Gesetz über den Lotterie- und Sportfonds (LSG) - Fonds

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 LSG · Fonds

1. Der Kanton führt einen Lotterie- und einen Sportfonds, die aus dem kantonalen Anteil am Reingewinn der Swisslos gespeist werden.

2. Der Regierungsrat legt die Aufteilung des kantonalen Anteils zwischen den beiden Fonds fest.

3. Die Kosten der Fondsverwaltung werden aus den Fondsmitteln gedeckt.

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