935.1
LSG
CH-TG
§ 2 Gesetz über den Lotterie- und Sportfonds (LSG) - Interkantonale Vereinbarung
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 LSG · Interkantonale Vereinbarung
1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, mit anderen Kantonen eine Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen abzuschliessen.
2. Die Swisslos Interkantonale Landeslotterie (Swisslos) wird auf dem Gebiet der Deutschschweizer Kantone und des Kantons Tessin als ausschliessliche Veranstalterin im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGS bezeichnet.