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935.1 LSG CH-TG

§ 10 Gesetz über den Lotterie- und Sportfonds (LSG) - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmung
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§ 10 LSG · Übergangsbestimmung

1. Gesuche, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.

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