935.1
LSG
CH-TG
§ 1 Gesetz über den Lotterie- und Sportfonds (LSG) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 LSG · Gegenstand
1. Dieses Gesetz regelt gestützt auf das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz; BGS) die Ermächtigung für die gemeinsame Durchführung von Geldspielen mit anderen Kantonen und die Verwendung der Reingewinne von Grossspielen.