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935.1 LSG CH-TG

§ 1 Gesetz über den Lotterie- und Sportfonds (LSG) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 LSG · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt gestützt auf das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz; BGS) die Ermächtigung für die gemeinsame Durchführung von Geldspielen mit anderen Kantonen und die Verwendung der Reingewinne von Grossspielen.

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