923.421
CH-TG
§ 4 Reglement des Departementes für Justiz und Sicherheit über die Verpachtung der Gemeindefischereirechte - Ausschreibung
§ 4 Reglement des Departementes für Justiz und Sicherheit über die Verpachtung der Gemeindefischereirechte · Ausschreibung
1. Die Reviere werden vom Gemeinderat ab dem Jahr 2002 jeweils auf die Dauer von acht Jahren verpachtet. Der Beginn des Pachtjahres ist der 1. Januar.
2. Die Reviere sind im Oktober des letzten Pachtjahres in der für amtliche Mitteilungen in der betreffenden Gemeinde üblichen Art unter Angabe des Anschlags, der zulässigen Pächterzahl und des allfälligen Besatzes zur schriftlichen Bewerbung innert einer bestimmten Frist auszuschreiben.
3. Im Einzugsgebiet von See und Rhein ist ein Besatz von See- beziehungsweise Rheinforellen festzulegen.