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§ 3 Reglement des Departementes für Justiz und Sicherheit über die Verpachtung der Gemeindefischereirechte - Pachtzins, Pächterzahl, Besatz

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§ 3 Reglement des Departementes für Justiz und Sicherheit über die Verpachtung der Gemeindefischereirechte · Pachtzins, Pächterzahl, Besatz

1. Vor jeder Verpachtung setzt der Gemeinderat nach Rücksprache mit dem zuständigen Fischereiaufseher für jedes Revier den ortsüblichen Pachtzins (Anschlag), die maximale Zahl von Pächtern und den allfälligen Besatz fest.

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