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Zuständigkeit

17 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
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Inhaltsübersicht (17)

§ 1 Reglement des Departementes für Justiz und Sicherheit über die Verpachtung der Gemeindefischereirechte § 2 Reglement des Departementes für Justiz und Sicherheit über die Verpachtung der Gemeindefischereirechte § 3 Reglement des Departementes für Justiz und Sicherheit über die Verpachtung der Gemeindefischereirechte § 4 Reglement des Departementes für Justiz und Sicherheit über die Verpachtung der Gemeindefischereirechte § 5 Reglement des Departementes für Justiz und Sicherheit über die Verpachtung der Gemeindefischereirechte § 6 Reglement des Departementes für Justiz und Sicherheit über die Verpachtung der Gemeindefischereirechte § 7 Reglement des Departementes für Justiz und Sicherheit über die Verpachtung der Gemeindefischereirechte § 8 Reglement des Departementes für Justiz und Sicherheit über die Verpachtung der Gemeindefischereirechte § 9 Reglement des Departementes für Justiz und Sicherheit über die Verpachtung der Gemeindefischereirechte § 10 Reglement des Departementes für Justiz und Sicherheit über die Verpachtung der Gemeindefischereirechte § 11 Reglement des Departementes für Justiz und Sicherheit über die Verpachtung der Gemeindefischereirechte § 12 Reglement des Departementes für Justiz und Sicherheit über die Verpachtung der Gemeindefischereirechte § 13 Reglement des Departementes für Justiz und Sicherheit über die Verpachtung der Gemeindefischereirechte § 14 Reglement des Departementes für Justiz und Sicherheit über die Verpachtung der Gemeindefischereirechte § 15 Reglement des Departementes für Justiz und Sicherheit über die Verpachtung der Gemeindefischereirechte § 16 Reglement des Departementes für Justiz und Sicherheit über die Verpachtung der Gemeindefischereirechte § 17 Reglement des Departementes für Justiz und Sicherheit über die Verpachtung der Gemeindefischereirechte

Gesetzestext (17 Artikel)

1. Zuständig zur Verpachtung der Gemeindefischereirechte ist der Gemeinderat.

2. Liegt ein Pachtgewässer im Gebiet mehrerer Gemeinden, so verständigen sich die beteiligten Gemeinderäte darüber, welche Behörde die Verpachtung vornimmt. Sie können die Verpachtung auch einer aus den verschiedenen Gemeinden zusammengesetzten Kommission übertragen.

3. Bei Streitigkeiten zwischen Gemeinden entscheidet das Departement für Justiz und Sicherheit.

1. Der Gemeinderat teilt im Einvernehmen mit dem zuständigen Fischereiaufseher die zu verpachtenden Gewässer seines Gebietes in Reviere auf.

1. Vor jeder Verpachtung setzt der Gemeinderat nach Rücksprache mit dem zuständigen Fischereiaufseher für jedes Revier den ortsüblichen Pachtzins (Anschlag), die maximale Zahl von Pächtern und den allfälligen Besatz fest.

1. Die Reviere werden vom Gemeinderat ab dem Jahr 2002 jeweils auf die Dauer von acht Jahren verpachtet. Der Beginn des Pachtjahres ist der 1. Januar.

2. Die Reviere sind im Oktober des letzten Pachtjahres in der für amtliche Mitteilungen in der betreffenden Gemeinde üblichen Art unter Angabe des Anschlags, der zulässigen Pächterzahl und des allfälligen Besatzes zur schriftlichen Bewerbung innert einer bestimmten Frist auszuschreiben.

3. Im Einzugsgebiet von See und Rhein ist ein Besatz von See- beziehungsweise Rheinforellen festzulegen.

1. Bewerben kann sich nur, wer sich über den Besitz eines Sachkundenachweises für die Fischerei im Zeitpunkt der Bewerbung ausweist.

2. Der Bewerber oder die Bewerbergruppe hat schriftlich zu erklären, dass der Anschlag als Jahrespachtzins und der Besatz anerkannt werden. Höhere Angebote sind zu unterlassen und unverbindlich.

1. Sofern für das nämliche Revier nur eine Bewerbung vorliegt, ist das Vergebungsverfahren abgeschlossen.

1. Bewerben sich mehrere Interessenten oder Interessentengruppen, so hat der Gemeinderat jene Bewerbung zu bevorzugen, die die grösste Zahl bisheriger Pächter aufweist, sofern diese die Pacht nach hegerischen Grundsätzen betrieben haben. Ergeben sich so nur noch gleichartige Bewerbungen, so ist diejenige Bewerbergruppe zu bevorzugen, die über die grössere Zahl von Gemeindeeinwohnern verfügt.

2. Ist nach dieser Regelung keine Verpachtung möglich, erfolgt sie nach Ermessen des Gemeinderates oder durch das Los.

1. Die Jagd- und Fischereiverwaltung stellt den Gemeinderäten zur Beratung in fischereilichen Fragen auf Wunsch die Dienste des zuständigen Fischereiaufsehers unentgeltlich zur Verfügung.

2. Bei der Jagd- und Fischereiverwaltung können Normalpachtverträge bezogen werden.

1. Der Gemeinderat hat für die von ihm verliehene Fischereiberechtigung dem Bewerber oder den Bewerbern eine Bewilligung nach Umfang und Dauer auszustellen.

1. Die Unterverpachtung ist den Pächtern von Gemeindefischereirechten verboten. Die Missachtung dieses Verbotes berechtigt die Gemeinde zur fristlosen Auflösung der Pacht ohne Rückerstattung bereits bezahlter laufender Pachtzinsen.

2. Die Pächter sind im Pachtvertrag auf dieses Verbot hinzuweisen.

1. Der Gemeinderat kann den Pächtern gestatten, Gästekarten für Personen auszugeben, die nicht Pächter des Reviers sind. Die Pächter haben den Erlös aus diesen Karten vollumfänglich für Massnahmen zur Verbesserung des Gewässers oder für Fischeinsatz zu verwenden.

2. Der Gemeinderat ist berechtigt, jederzeit Auskunft über die Zahl der ausgegebenen Karten und die Verwendung des Erlöses zu verlangen.

1. Die Einnahmen der Gemeinden aus den Pachtzinsen sind nach Ermessen des Gemeinderates für Massnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Lebensraumes von Fischen, Amphibien, Krebsen oder Fischnährtieren zu verwenden. Die Einnahmen mehrerer Jahre können zusammen verwendet werden.

2. Gesuche um Finanzhilfen gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Fischerei sind beim Departement für Justiz und Sicherheit einzureichen.

1. Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass die Besatz- und Fangstatistiken jährlich bis zum 31. Dezember der Jagd- und Fischereiverwaltung zugehen.

1. In Gemeindefischereigewässern darf nur mit Angelgeräten gefischt werden. Insbesondere ist die Verwendung von Netzen, Reusen, Garnen und dergleichen untersagt. Vorbehalten bleibt die Verwendung der Köderflasche.

2. Ausnahmebewilligungen kann ausschliesslich die Jagd- und Fischereiverwaltung erteilen.

1. Für Gewässer, deren Ufer für die Tier- und Pflanzenwelt von besonderer Bedeutung sind, kann der Gemeinderat Uferpartien ausscheiden, die vom Fischer nicht betreten werden dürfen.

1. Die Pachtverträge sind schriftlich abzuschliessen. Auf § 10, § 11, § 14, § 15 und § 17 sind die Pächter im Pachtvertrag ausdrücklich hinzuweisen.

2. Ein Exemplar des Pachtvertrages ist dem zuständigen Fischereiaufseher noch vor Beginn des Pachtverhältnisses zuzustellen.

1. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF), der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF), des Fischereigesetzes (FiG) und der Fischereiverordnung (FiV).

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