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Art. 8 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern - Murg

Besondere Bestimmungen
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Art. 8 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern · Murg

1. In der Murg und ihren Zuflüssen südlich von Fischingen steht die Fischereihoheit oberhalb der Brücke in der Gadenwies dem Kanton St. Gallen, unterhalb der Brücke dem Kanton Thurgau zu.

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