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923.2 CH-TG

Art. 7 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern - Sitter und Thur

Besondere Bestimmungen
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Art. 7 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern · Sitter und Thur

1. Die Fischereihoheit steht zu

a. dem Kanton Thurgau am st. gallischen Ufer der Sitter bei Oberegg;

b. dem Kanton St. Gallen am rechten thurgauischen Ufer der Sitter zwischen Kilometer 8,0 und der Kantonsgrenze bei Oberbuech (Kilometer 8,4).

2. Die Fischereiberechtigten beider Kantone sind berechtigt, den Fischfang im Rahmen der nach Art. 2 dieser Vereinbarung anwendbaren Vorschriften auch vom gegenüberliegenden Ufer der Grenzstrecken aus auszuüben.

3. Es gelten folgende Schonbestimmungen

Fischarten: Fluss- und Bachforellen

Schonzeiten: 1. Oktober bis 15. März

Fangmindestmasse: 25 cm

Fischarten: Äschen

Schonzeiten: 1. Januar bis 30. April

Fangmindestmasse: 30 cm

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