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Art. 6 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern - Bodensee-Obersee

Besondere Bestimmungen
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Art. 6 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern · Bodensee-Obersee

1. Die Inhaber des thurgauischen Uferpatentes und die Inhaber des st. gallischen Uferpatentes sind berechtigt, den Fischfang am gesamten schweizerischen Ufer des Bodensee-Obersees auszuüben.

2. Die Inhaber des thurgauischen Sportpatentes und die Inhaber des st. gallischen Bootspatentes sind berechtigt, den Fischfang auf der gesamten schweizerischen Halde und auf dem Hohen See des Bodensee-Obersees auszuüben.

3. Personen mit Wohnsitz in den Vereinbarungskantonen haben das Patent im Wohnsitzkanton zu lösen.

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