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Art. 5 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern - Grenzmarkierungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern · Grenzmarkierungen

1. Die zuständigen Departemente nehmen Grenzmarkierungen gemeinsam vor.

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