923.2
CH-TG
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern - Grenzmarkierungen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern · Grenzmarkierungen
1. Die zuständigen Departemente nehmen Grenzmarkierungen gemeinsam vor.