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923.2 CH-TG

Art. 4 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern - Bewirtschaftung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern · Bewirtschaftung

1. Die Fischereiverwaltungen verständigen sich über die Bewirtschaftung in den Grenzgewässern.

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