923.2
CH-TG
Art. 4 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern - Bewirtschaftung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern · Bewirtschaftung
1. Die Fischereiverwaltungen verständigen sich über die Bewirtschaftung in den Grenzgewässern.