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Art. 13 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern - Vollzugsbeginn

Schlussbestimmungen
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Art. 13 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern · Vollzugsbeginn

1. Diese Vereinbarung wird nach Unterzeichnung durch beide Kantone und nach Genehmigung des Bundesrates angewendet.

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