923.2
CH-TG
Art. 10 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern - Übrige Grenzgewässer
Besondere Bestimmungen
Art. 10 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern · Übrige Grenzgewässer
1. In den übrigen Grenzgewässern wird die Fischereihoheit durch Absprache zwischen den zuständigen Departementen festgelegt.