923.11
FiV
CH-TG
§ 4 Fischereiverordnung (FiV) - Gemeindefischereirechte
Fischereirechte
§ 4 FiV · Gemeindefischereirechte
1. Für die Verpachtung von Gemeindefischereirechten gilt
1. Es dürfen nur Sportfischergeräte verwendet werden.
2. Es sind angemessene Jungfischeinsätze vorzunehmen.
3. Die Reviere sind zweckmässig einzuteilen.
4. Nach Fischverlusten sind die Gewässer wiederzubesetzen.
5. Es sind Besatz- und Fangstatistiken zu führen.
6. Die Pachterträgnisse sind zur Erhaltung und Verbesserung des Lebensraumes von Fischen, Amphibien, Krebsen und Fischnährtieren zu verwenden.
2. Das Departement kann den Politischen Gemeinden weitere Vorgaben für die Verpachtung von Gemeindefischereirechten machen.
3. Der Regierungsrat kann überprüfen, wie die Politischen Gemeinden die Erträge verwenden.