923.11
FiV
CH-TG
§ 3 Fischereiverordnung (FiV) - Vom Kanton verliehene Pachten
Fischereirechte
§ 3 FiV · Vom Kanton verliehene Pachten
1. Das Departement teilt die kantonalen Pachtgewässer in Reviere ein und verpachtet diese nach Ausschreibung für jeweils acht Jahre.
2. Es schliesst Pachtverträge ab, die unter anderem Bestimmungen enthalten über
1. Höhe des Pachtzinses
2. Jungfischeinsätze
3. Ausübung der Fischerei
4. Verwendung der Fanggeräte
5. Laichfischfang
6. Besatz- und Fangstatistik
7. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
8. Wiederbesatz nach Fischverlusten