923.11
FiV
CH-TG
§ 2 Fischereiverordnung (FiV) - Vorbehalt internationaler und interkantonaler Vereinbarungen und Bundesrecht
Allgemeines
§ 2 FiV · Vorbehalt internationaler und interkantonaler Vereinbarungen und Bundesrecht
1. Abweichende Bestimmungen in internationalen und interkantonalen Vereinbarungen gehen dieser Verordnung vor, insbesondere
1. der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei im Untersee und Seerhein (Unterseefischereiordnung)
2. die Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee
3. die Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern