Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
923.1 FiG CH-TG

§ 8 Fischereigesetz (FiG) - Freiangelei

Besondere Fischereirechte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 FiG · Freiangelei

1. Soweit nicht Fischenzen gemäss § 4 entgegenstehen, ist die Uferfischerei am Bodensee-Obersee, Untersee und Rhein für jedermann frei.

2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er kann die Freiangelei auch auf anderen Gewässern gestatten.

← § 7 FiG Fischereigesetz (FiG) - Zweck § 9 FiG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →