923.1
FiG
CH-TG
§ 8 Fischereigesetz (FiG) - Freiangelei
Besondere Fischereirechte
§ 8 FiG · Freiangelei
1. Soweit nicht Fischenzen gemäss § 4 entgegenstehen, ist die Uferfischerei am Bodensee-Obersee, Untersee und Rhein für jedermann frei.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er kann die Freiangelei auch auf anderen Gewässern gestatten.